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Art. 32 · e) Grenzänderungen von Grundstücken

BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 12 · Original-PDF

1Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Überbauungsziffer der ursprünglichen beziehungsweise neuen Parzellen nicht überschritten werden. Bei Grenzänderungen von Grundstücken darf die Überbauungsziffer der ursprünglichen und neuen Parzellen nur dann überschritten werden, wenn ein Nutzungstransfer nach Art. 31 erfolgt.

2Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Überbauungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstücke.

3Diese Beschränkungen können im Grundbuch angemerkt werden.

4Grenzänderungen sind der Gemeinde vor dem Grundbucheintrag zu melden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.