Art. 16 · Inkrafttreten
BZO Baureglement Langenthal · S. 17 · Original-PDF
1Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Hauptgebäudes; er wird rechtwinklig zu ihr gemessen. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden, wie bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden und bei Ost-West-Orientierung der Wohn- und Arbeitsräume, oder bei ausgesprochenen Aussichtslagen, so bestimmt die Baubewilligungsbehörde die Anordnung der Grenzabstände. 4. Grosser und kleiner Grenzabstand bei Hauptgebäuden und bewohnten Anund Nebenbauten
2Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschattete Längsseite eines Gebäudes. Er bezeichnet die kürzeste Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze.
3Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Grenze gemessen.
4Die Messweise der Grenz- und Gebäudeabstände ist im Anhang VI dargestellt. Artikel 16 Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt nach der Genehmigung durch das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung den Zeitpunkt des lnkrafttretens.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.