Art. 17 · Grundordnung
BZO Baureglement Langenthal · S. 17 · Original-PDF
1Für An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt allseitig ein Grenzabstand von 2.00 m, sofern die mittlere Gebäudehöhe dieser Bauten 4.00 m und ihre Grundfläche 60 m2 nicht übersteigen. Der First darf die zulässige Gebäudehöhe nicht mehr als 1.50 m überragen. 5. Grenzabstand für unbewohnte An- und Nebenbauten
2Der Grenzanbau ist gestattet, wenn die Nachbarin bzw. der Nachbar zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden kann. Vorbehalten bleibt die Bestimmung über die Gesamtlänge der Gebäude gemäss Art. 20 Abs. 2 i.V. mit Art. 31.
3Gedeckte Sitzplätze, gleich welcher Grösse, haben einen kleinen Grenzabstand einzuhalten.
4Für Schwimmbassins ist allseitig ein kleiner Grenzabstand einzuhalten. Artikel 17 Schlussbestimmungen Mit Inkrafttreten der Überbauungsordnung Nr. 40 wird der Baulinienplan Nr. 006 mit Sonderbauvorschriften über das Gebiet des Bezirksspitals Langenthal vom 21 .12.1965 aufgehoben. Stadt Langenthal - UeO Nr. 40 «Spital Langenthal» - Überbauungsvorschriften 7 GENEHMIGUNGSVERMERKE Öffentliche Mitwirkung vom 4. September 2009 bis 2. Oktober 2009 Kantonale Vorprüfung vom 12. März 2010 und 16. Juni 2010 Publikation im Amtsanzeiger vom 16. September 2010 Öffentliche Auflage vom 16. September bis 18. Oktober 2010 Einspracheverhandlung vom - Erledigte Einsprachen Unerledigte Einsprachen Rechtsverwahrungen Beschlossen durch den Gemeinderat am 3. November 2010 Beschlossen durch den Stadtrat am: am 29. November 2010 Der Stad schreiber: Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Langenth 1, den 31. Dez ber 2010 Der Stadtschreiber: 21. JAll 1011 ···1···IJ~········ Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am: uemeinae LangenInal ,Y Pläne 8,25 2582 3603 46- M Jo' L J6/8 36/7 3SSG9:11S1VHIN3Odflleel. 3.9417 2532 /2
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30TAGE VOM 5. SEPT. 1988 BIS 4. OKTOBER 1988 EINSPRACHEVER HANDLUNG AM RECHTSVERWAHRUNGEN : ERLEDIGTE EINSPRACHEN: UNERLEDIGTE EINSPRACHEN: BESCHLOSSEN DURCH DEN GROSSEN GEMEINDERAT AM : 5. DEZEMBER 1988 BESCHLOSSEN DURCH DIE VOLKSABSTIMMUNG VOM: 1.-4. JUNI 1989 NAMENS DER EINWOHNERGEMEINDE: PRÄS ENT : SEKRET DIE RICHTIGKEIT DIESER ANGABEN BESCHEINIGT: LANGENTHAL , DEN 27. JULI 1989 DER GEMEINDESCHREIBER: GENEHMIGT DURCH DIE KANT. BAUDIREKTION GENEHMIGT g7sn 1äss - Beschluss you
BAUDIREKTIC IS KANTONS BERN Der Direktor: LY 2. ÄNDERUNG BAUREGLEMENT NEUER ARTIKEL
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.