Art. 15 · Widerhandlungen
BZO Baureglement Langenthal · S. 16 · Original-PDF
1Von den Gewässern ist, sofern der Bauabstand nicht durch eine Baulinie bestimmt ist, insbesondere zum Schutz des Ortsbildes, der Natur und der Landschaft, ein Abstand von 10.00 m zu wahren. Er wird von der oberen Böschungskante gemessen. 3. Wasserbaupolizeilicher Abstand
2Die reglementarischen Grenzabstände gehen diesem Abstand vor, wenn sie einen grösseren Bauabstand ergeben.
3Der wasserbaupolizeiliche Abstand gegenüber dem offenen Hochwasser-Abflussgraben, vom Obstkühlhaus bis ins Versickerungsgebiet Hard, entspricht dem Grenzabstand der betreffenden Bauzonen.
4Im Übrigen gilt für Bauten an Gewässern Art. 48 Wasserbaugesetz. 14 Baureglement
5.1 R
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.