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Art. 14 · Richtpläne

BZO Baureglement Langenthal · S. 16 · Original-PDF

1Wo keine Baulinien vorhanden sind, betragen die Abstände von Gebäuden und ähnlichen baulichen Anlagen längs Kantonsstrassen und wichtigen Gemeindestrassen mindestens 5.00 m, längs der übrigen öffentlichen Strassen mindestens 3.60 m und längs Fusswegen und selbstständigen Radwegen mindestens 2.00 m (Art. 63 SBG). 2. Bauabstände von Strassen und Eisenbahnanlagen

2Die Strassen, für welche der im Abs. 1 erwähnte grössere Bauabstand von mindestens 5.00 m gilt, sind im Anhang V dieses Reglementes aufgeführt.

3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Strassenbaugesetzes und der weiteren übergeordneten Gesetzgebung (Eisenbahnrecht, etc.).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.