Art. 69 · Bei sämtlichen Neubauten und Umbauten sowie bei Nutzungsänderungen ist die …
BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 26
Bei sämtlichen Neubauten und Umbauten sowie bei Nutzungsänderungen ist die erforderliche Anzahl Parkplätze auf privatem Grund zu erstellen und zu unterhalten. Parkierung, Garagen Die vom Gemeindevorstand zu erlassende Parkplatzverordnung legt die erforderliche Anzahl Parkplätze fest. Die Anzahl richtet sich nach der Art der Nutzung und der Ausnützung des Grundstücks sowie nach der Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr (der Generelle Erschliessungsplan legt die Gebiete mit den unterschiedlichen Bedarfswerten fest). Ist das Erstellen von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht möglich oder aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes oder aus verkehrstechnischen Gründen nicht erwünscht, so kann der Gemeindevorstand den Grundeigentümer zur Leistung von zweckgebundenen Beiträgen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem andern Ort verpflichten. Die Höhe der Abgabe wird in der Parkplatzverordnung festgelegt. V. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.