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Art. 63 · Vorbauten wie Erker, Balkone etc. dürfen in der Regel nicht in den öffentlichen …

BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 24

Vorbauten wie Erker, Balkone etc. dürfen in der Regel nicht in den öffentlichen Luftraum hineinragen. Sofern die freie Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert und der Verkehr nicht gefährdet wird, kann die Baukommission die Benützung des öffentlichen Luftraumes für Öffentlicher Luftraum solche Bauten bewilligen, sofern sie mit ihrem tiefsten Punkt wenigstens 4.50 m höher als die Strasse oder 3 m höher als das Trottoir angelegt werden und nicht mehr als 1 m Ausladung haben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.