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Art. 62 · Das Erstellen von Bauteilen auf oder unter dem öffentlichen Grund ist

BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 24

im Allgemeinen nicht zulässig. Sie kann in Ausnahmefällen gegen Unterzeichnung eines Revers und Bezahlung einer Gebühr bewilligt werden. Öffentlicher Grund Die Benützung des öffentlichen Grundes für das Aufstellen von Gerüsten und für das Lagern oder Bearbeiten von Material ist nur mit Bewilligung der Baukommission und gegen Entrichtung einer Gebühr gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.