Art. 58 · Neue Gebäude, grössere Umbauten und deren technische Einrichtungen sind so zu …
BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 23
Neue Gebäude, grössere Umbauten und deren technische Einrichtungen sind so zu planen und auszuführen, dass zu deren Betrieb ein möglichst geringer Fremdenergiebedarf benötigt wird. Energiesparmassnahmen Baugesuchen für Neubauten und wesentliche Umbauten darf nur entsprochen werden, wenn sie in energetischer Hinsicht dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Die wesentlichsten Nachweise sind der zuständigen Behörde mit dem Baugesuch einzureichen. Die Gemeinde gibt zu diesem Zweck ein Formular ab. Die bewilligten Massnahmen sind durch geeignete Kontrollen zu überprüfen. Die Gemeinde kann die in Abs. 2 verlangten Nachweise sowie ihre Feststellungen am Bau nachprüfen lassen. Der Gesuchsteller hat die von ihm verursachten Prüfungskosten zu tragen. Beanstandete Mängel sind vom Eigentümer innert angemessener Frist auf eigene Kosten zu beheben. Im Übrigen gilt die Energiegesetzgebung von Bund und Kanton.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.