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Art. 5 · Erlass und Änderungen von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen unterliegen der Abstimmung in der Gemeinde
BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 2
Erlass und Änderungen von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen unterliegen der Abstimmung in der Gemeinde. Zuständigkeit Zuständig für den Erlass von Generellen Erschliessungsplänen, Arealplänen und Quartierplänen ist der Gemeindevorstand. Bauvorschriften und Pläne sind während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Interessierten können während dieser Frist schriftlich dazu Stellung nehmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.