Art. 29 · Wo Baulinien und Baugestaltungslinien bestehen, muss der Grenzabstand gegenüber der Strassen- bzw. Trottoirgrenze nicht eingehalten werden
BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 12
Wo Baulinien und Baugestaltungslinien bestehen, muss der Grenzabstand gegenüber der Strassen- bzw. Trottoirgrenze nicht eingehalten werden. Abstand von Strassen, Wäldern und Gewässer Fehlen Baulinien, so ist bei offener Überbauung gegenüber der Strassen- bzw. Trottoirgrenze mindestens ein Abstand von 5 m einzuhalten. Für Nebenbauten kann auf Gesuch hin ausnahmsweise ein Abstand bis 2.50 m bewilligt werden. Für Tiefbauten kann die Baukommission kleinere Abstände bewilligen. Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber dem Wald richtet sich nach der kantonalen Waldgesetzgebung. Waldabstandslinien, die in der Grundordnung festgelegt sind, gehen dem Waldabstand gemäss Waldgesetzgebung vor. Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Gewässern richtet sich nach dem kantonalen Raumplanungsgesetz.
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