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Art. 28 · Das Zusammenbauen selbständiger Gebäude ist zulässig

BZO Baugesetz der Gemeinde Landquart · S. 11

: Grenzbaurecht

a)wenn an eine bestehende Brandmauer angebaut wird,

b)wenn die beiden Häuser gleichzeitig erstellt werden,

c)wenn bei einseitigem Grenzbau der Nachbar sich verpflichtet, bei einer Überbauung seines Grundstückes an die Brandmauer anzubauen. Diese Verpflichtung ist im Grundbuch anzumerken. Die vorgeschriebenen Mehrlängenzuschläge sind schon beim ersten Bau einzuhalten. 000.300

–12 - Baugesetz der Gemeinde Igis

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.