Art. 93 · 12. Golfzone
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 33 · Original-PDF
a)Golfzone
1Die Golfzone dient als lntensiverholungszone dem Golfsport. Sie ist fUr die Erstellung und den Betrieb eines Golfplatzes bestimmt. X:\RP\390 KOssnacht am Rlgi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_VorprCifung2.doc 34 2Zugelassen sind Bauten und Anlagen im Rahmen des betrieblichen Bedarfes: - Wohnbauten fUr das betriebsnotwendige Personal, - Nutzungsanderungen bestehender Gebaude fUr die zonengerechte Nutzung. FOr die landwirtschaftlich genutzten Flachen innerhalb der Golfzone sind die erforderlichen Wohnbauten, inkl. diejeni- ~en fUr die abtretende Generation, gestattet. In Zeiten gestorter Versorgungslage sind die dazu geeigneten Flachen der Golfzone nach Bedarf der landwirtschaftlichen Nutzung zuzufilhren. 4Es besteht eine Gestaltungsplanpflicht. lm Gestaltungsplan sind insbesondere zu regeln:
a)die zulassige Nutzung der einzelnen Flachen,
b)die vorgesehenen erforderlichen Terrainveranderungen,
c)das Bepflanzungs- und Sicherheitskonzept,
d)die Sicherstellung der Erschliessung (Ver- und Entsorgung mit Wasser, Abwasser, Strassen, Wegen etc.),
e)Massnahmen filr den Natur- und Landschaftsschutz sowie den okologischen Ausgleich. 5Die im Perimeter der Golfzone gelegenen Waldflachen bilden nicht Bestandteil der Golfzone. Sie unterstehen den Vorschriften des Waldgesetzes. 6Der Fortbestand der 400-kV-Hochspannungsleitung Amsteg-Mettlen der Aare-Tess in AG und der 400-kV-Hochspannungsleitung Goschenen-Mettlen der Centralschweizerischen Kraftwerke sowie der 11 0 kV Hochspannungsleitung Kilssnacht-Dierikon der Centralschweizerischen Kraftwerke ist gewahrleistet. Alltallige spatere Aus- und Umbauten sind von dieser Vorschrift nicht betroffen. Aile baulichen Massnahmen im Bereich der Leitungen (Terrainveranderungen, Spielbahnen, Gebaude) milssen den Vorschriften der Starkstromverordnung entsprechen und bedilrfen einer Bewilligung durch das eidgenossische Starkstrominspektorat.
b)Schutzobjekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.