← BZO Küssnacht (SZ) · Inhaltsverzeichnis
Art. 92 · 11. Zone fUr offentliche Sport- und Erholungsanlagen
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 33 · Original-PDF
1Die Zone fUr offentliche Sport- und Erholungsanlagen ist fUr allgemein zugangliche Flachen bestimmt, die vorwiegend der Erholung der Bevolkerung dienen. 2Es sind nur Hochbauten, die fUr den offentlichen Sport- und Erholungszweck der betreffenden Anlage erforderlich sind, sowie Nebenanlagen wie Restaurant, Kiosk etc. zulassig. Entsprechend ihrer Lage und Umgebung haben Bauten erhohte Gestaltungsanforderungen zu erfllllen und sich besonders gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufllgen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.