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Art. 91 · 10. Zone fUr offentliche Bauten und Anlagen
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 33 · Original-PDF
Die Zone fUr offentliche Bauten und Anlagen (OeZ) ist fUr folgende Nutzungen bestimmt: Kirchen, Schulhauser, Kindergarten und weitere der Offentlichkeit dienende Anlagen. Die Oberbauungsmasse sind den Nachbarzonen anzupassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.