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Art. 50
BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 19 · Original-PDF
1Die Voraussetzungen fOr die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sowie die kantonale Zustimmungspflicht richten sich nach kantonalem Recht. 2Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begrllnden. 2. Unterhalt der Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.