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Art. 16

BZO Baureglement Bezirk Kuessnacht · S. 6 · Original-PDF

1AIIe Ri:iume haben den Anforderungen der Hygiene zu entsprechen, genugend gross und ausreichend belichtet, beluftbar und gut zugi:inglich zu sein. Sie sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung, dem Stand der Technik und den besonderen Vorschriften gegen Schall, Ki:ilte und Feuchtigkeit ausreichend zu isolieren. 2Wohn-, Buro- und Schlafri:iume haben bei Neu- und Erweiterungsbauten eine Iichte Hohe von mindestens 2.30 m und eine Bodenfli:iche von mindestens 9 m2 aufzuweisen. Bei Dachzimmern muss mindestens die Hi:ilfte der Bodenfli:iche die Hohe von wenigstens 2.20 m aufweisen. Die Fensterfli:iche von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsri:iumen hat mindestens einen Zehntel der Bodenfli:iche, bei einzelnen Dachzimmern mindestens einen Funfzehntel der Bodenfli:iche, in allen Fallen aber mindestens 0.80 m2 zu betragen. 3Kuchen, Badezimmer und WC-Anlagen im lnnern der Wohnung sind nur zuli:issig, wenn diese einwandfrei kunstlich entluftet werden konnen. 4Unzuli:issig sind Wohn- und Schlafri:iume, deren Fussboden an den Fensterseiten mehr als 0.80 m unter dem gestalteten Terrain liegt. X:\RP\390 KOssnacht am Rlgi\02 OP\Aahus\050126-Baureglement_Vorpr0fung2.doc 7 2. Umgebungsgestaltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.