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Art. 9a · Umnutzung und Ersatz von Ökonomiebauten

BZO Küsnacht · S. 11 · Original-PDF

1 Die Umnutzung von nicht mehr landwirtschaftlich genutzten, im Zonenplan schwarz oder nicht schwarz bezeichneten Ökonomiebauten und Ökonomiegebäudeteilen zu Wohn- und Arbeitszwecken ist bis zu max. 80% des oberirdischen Altbauvolumens zulässig. Der übrige Teil ist für Garagen, Abstellräume, Estriche und dergleichen verwendbar. Ökonomiebauten und Ökonomiegebäudeteile mit weniger als 500 m3 Baumasse können vollständig umgenutzt werden. UMNUTZUNG UND ERSATZ VON ÖKONOMIEBAUTEN 2 Beim Ersatz von im Zonenplan schwarz bezeichneten Ökonomiebauten und Ökonomiegebäudeteilen dürfen max. 80% des oberirdischen Altbauvolumens zu Wohn- und Arbeitszwecken genutzt werden. Der übrige Teil ist für Garagen, Abstellräume, Estriche und dergleichen verwendbar. Ökonomiebauten und Ökonomiegebäudeteile mit weniger als 500 m3 Baumasse können ersetzt und vollständig zu Wohn- und Arbeitszwecken genutzt werden. 7

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.