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Art. 27 · Neben mässig störenden Gewerbebetrieben sind auch Handels- und …
BZO Küsnacht · S. 23 · Original-PDF
1 Neben mässig störenden Gewerbebetrieben sind auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. NUTZWEISE 2 Betriebe, welche unverhältnismässigen Verkehr hervorrufen, sowie Einkaufszentren sind nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.