Art. 18d · Bauten und Anlagen sowie Veränderungen der Umgebungsgestaltung müssen die …
BZO Küsnacht · S. 15 · Original-PDF
1 Bauten und Anlagen sowie Veränderungen der Umgebungsgestaltung müssen die wesentlichen Elemente des bisherigen Erscheinungsbildes übernehmen und dem Quartiercharakter entsprechen. GESTALTUNG UND EINORDNUNG 2 Die bestehenden Dachgeschosse dürfen erhöht werden, wobei die Kniestockhöhe höchstens 0,9 m messen darf. 11 3 Gestützt auf eine von den Grundeigentümern zu erstellende Machbarkeitsstudie über das gesamte Quartier dürfen: a die bestehenden Bauten um ein zusätzliches Geschoss
aufgestockt werden, oder b Ersatzbauten an gleicher Lage erstellt werden.
Für Ersatzbauten gelten die durch das Gebäudeprofil im Sinne
von Art. 18d Abs. 3 lit. a gebildeten Masse. 4 Im Weiteren gelten folgende Bestimmungen: a Hauptgebäude dürfen nur mit Satteldach erstellt werden.
Die bisherige Firstrichtung und Dachneigung sind zu übernehmen. b Auf den bestehenden Bauten dürfen Dachaufbauten erstellt
werden. Die Gesamtlänge der Dachaufbauten darf höchstens
einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge betragen.
Bei Aufstockugen und Ersatzbauten sind keine Dachaufbauten
zulässig. c Dacheinschnitte sind nicht gestattet. d Untergeordnete Anbauten dürfen auch mit einem Flachdach
versehen werden. e Zur Erhaltung der Freiraumqualität können gestützt auf ein
von der Gemeinde zu erstellendes Strassenraumkonzept Pflicht-
parkplätze gemäss Art. 38 Abs. 5 auf der Eigenheimstrasse
bewilligt werden. f Im Interesse des Quartierbildes und zur Erhaltung der quartier-
typischen Vorgärten gelten gemäss § 11 der kantonalen
Normalien über die Anforderungen an Zugänge geringere Anfor-
derungen an die Zugänglichkeit. 12 C Wohnzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.