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Art. 6 · Ersatz von Gebäuden, bei denen die zonengemässe Ausnützung

BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 7 · Original-PDF

überschritten ist

1Wenn bestehende Bauten die zonengemässe Ausnützungsziffer überschreiten, gelten beim Ersatz solcher Bauten die beim Inkrafttreten dieses Reglements schon realisierten anrechenbaren Geschossflächen als massgebendes zulässiges Ausnützungsmass.

2Die übrigen bau- und zonenrechtlichen Vorschriften sind jedenfalls einzuhalten. Hinweis auf PBG § 30 Zweck und Wirkung

Hinweis auf PBG§ 34 § 35Regelungspflicht der Gemeinden Zonenplan
§ 36 § 37Bau- und Zonenreglement Ausnahmen
§ 38Bauzonen für verdichtete Bauweise
§ 40Kommunaler Erschliessungsrichtplan
§ 41Erschliessung durch Private, Bevorschussung
§ 42Erschliessung durch die Gemeinde
§ 43Etappierung der Bauzonen

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Hinweis auf PBG§ 44 § 45Kern- oder Dorfzone Wohnzone
§ 46 § 47Arbeitszone Weilerzone
§ 48Zone für öffentliche Zwecke
§ 49 § 50Zone für Sport- und Freizeitanlagen Grünzone
§ 51Deponiezone, Abbauzone

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.