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Art. 5 · Nachverdichtung in der Wohnzone W-A, W-B, W-C / Ausnützungszuschlag

BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 6 · Original-PDF

für Kulturobjekt 1

1Die zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) darf für die bestehenden Bauten, die vor Inkrafttreten dieses Reglements bestanden haben, und für Ersatzneubauten um bis zu 60 m2 aGF überschritten werden, wenn mindestens eine zusätzliche, eigenständige Wohnung von mindestens 60 m2 aGF realisiert wird. Von den übrigen Vorschriften dieses Seite 6/38 Stadt Kriens Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Reglements darf nicht abgewichen werden. In der W-A sind Ausnahmen nur zulässig, wenn sie für das Quartierbild verträglich sind. In den übrigen Zonen sind Ausnahmen nicht zulässig.

2Der Stadtrat kann bezüglich Eingliederung ins Quartier Auflagen verfügen. Es wird empfohlen, das Projekt vor Baugesucheingabe beim Stadtrat zur Vorprüfung einzureichen.

3Die Überschreitung der zulässigen aGF kann nicht mit einem allfälligen Zuschlag für Gestaltungs- und Bebauungspläne sowie Kulturobjekte kumuliert werden.

4Der Stadtrat kann für Mehrleistungen zur Erhaltung (z. B. Inventarisierung, Dokumentation, Pflege und Restaurierung) sowie zur Gestaltung von Kulturobjekten auf der Parzelle des Kulturobjektes die Ausnützungsziffer bis 15 % erhöhen. Ein Bonus bis zu 15 % für Kulturobjekte ist nur bei einer Erhaltung und fachgerechten Renovation oder Restaurierung zuzusprechen. In Kombination eines anderen Bauprojektes auf derselben Parzelle muss zwingend dargelegt werden, wie das Kulturobjekt zukünftig genutzt wird und welche Massnahmen zur Erhaltung ergriffen werden, wenn das Kulturobjekt erst später bauliche Massnahmen erfährt.

Hinweis auf PBG§ 1aTräger der Planung
§ 2Ziele und Grundsätze der Raumplanung
§ 3Zuweisung der Aufgaben
§ 4Zuweisung der Aufgaben
§ 6Information und Mitwirkung der Bevölkerung

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Hinweis auf PBG§ 7Kantonaler Richtplan
§ 8Regionale Richtpläne
§ 9Kommunale Richtpläne
§ 10Inhalt der Richtpläne
§ 11Verbindlichkeit der Richtpläne
§ 12Vorprüfung der Richtpläne
§ 13Verfahren für die Richtpläne
§ 14Anpassung der Richtpläne
§ 40Kommunaler Erschliessungsrichtplan

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Hinweis auf PBG§ 15Nutzungspläne
§ 16Bau- und Nutzungsvorschriften
§ 17Zuständigkeit
§ 18 § 19Anordnungen des Regierungsrates Vorprüfung
§ 20Genehmigungspflicht
§ 21 § 22Veröffentlichung Anpassung

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Hinweis auf PBG§ 23Zweck und Anwendungsbereich der Bauziffern
§ 24Ausnützungsziffer
§ 25Überbauungsziffer
§ 26Baumassenziffer
§ 27Grünflächenziffer
§ 28Versiegelungsanteil
§ 29Berechnungsweise

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.