Art. 56 · Zuständige Behörde, Gutachten, Fachgremium
BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 28 · Original-PDF
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1Der Vollzug des Bau- und Zonenreglements obliegt dem Stadtrat und den von ihm bestellten Organen.
2Der Stadtrat ist berechtigt, unter vorheriger Bekanntgabe an den Gesuchsteller und auf Kosten der Gesuchsteller Sachverständige als neutrale Fachleute beizuziehen.9
3Der Stadtrat setzt für die Beratung und Beurteilung von Gestaltungsfragen ein Fach-gremium ein. Die stadträtlichen Kommissionen BK und UNK werden zu Gestaltungsplänen angehört. Der Stadtrat zieht das Fachgremium zwingend bei Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone und bei der Beurteilung von Gestaltungs- und Bebauungsplänen bei. Die 9 Siehe §§ 93ff. VRG Seite 28/38 Stadt Kriens Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Beurteilung durch andere Fachgremien bleibt vorbehalten. Der Stadtrat kann das Fachgremium bei allen anderen Bauvorhaben beiziehen. Der Stadtrat erlässt für die Zusammensetzung des Fachgremiums und dessen Aufgaben eine Verordnung.
| § 202 | Planänderungen | |
|---|---|---|
| § 203 | Meldepflicht, Baukontrolle | |
| § 204 | Sicherheitsleistung für den Vollzug von Auflagen | |
| § 205 | Ordnung auf Bauplätzen |
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| Hinweis auf PBG | § 208 | Aufsicht |
|---|---|---|
| § 209 | Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes | |
| § 210 | Einstellung der Bauarbeiten | |
| § 211 | Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentums- | |
| § 212 | beschränkungen Kosten | |
| § 213 | Strafbestimmung | |
| § 214 | Anzeigepflicht |
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.