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Art. 32 · Reklamen

BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 19 · Original-PDF

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1Reklamen sind sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen.

2Auf Grund der folgenden Kriterien ist zu entscheiden, ob Reklamen erwünscht, zulässig oder untersagt sind: Verkehrssituation, Nutzungsformen des Areals, Struktur der Bebauung, Platzierung und Häufigkeit von Reklameanschlagstellen.

3Der Stadtrat erarbeitet die erforderlichen Konzepte und Richtlinien.

Hinweis auf PBG§ 81Zweck
§ 82Zuständigkeit
§ 83 § 84Geltungsdauer Verfahren
§ 85Rechtswirkung

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Hinweis auf PBG§ 113Benützung öffentlichen Grundes
§ 114Zeichen und Einrichtungen auf privatem Grund;
vorbereitende Handlungen
§ 115Strassenbenennung, Häusernummerierung
§ 116Reklameverordnung

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.