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Art. 31 · Gestaltungsplanpflicht

BZO Bau- und Zonenreglement Kriens · S. 18 · Original-PDF

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1In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten darf nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes gebaut werden. In Gebieten, welche die Mindestfläche gemäss Art. 30 Abs. 1a Seite 18/38 Stadt Kriens Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch aufweisen, dürfen Baubewilligungen in der Regel nur aufgrund eines Gestaltungsplanes erteilt werden, sofern kein Bebauungsplan vorliegt (vgl. § 74 Abs. 3 PBG).

2Der Stadtrat kann bauliche Änderungen, angemessene Erweiterungen sowie ausnahmsweise Neubauten von der Gestaltungs- oder Bebauungsplanpflicht befreien, wenn die baulichen Massnahmen von untergeordneter Bedeutung sind, die Zielsetzungen der Strategie der räumlichen Entwicklung nicht verletzt werden und kein Präjudiz für allfällige spätere Bebauungs- und Gestaltungspläne geschaffen wird. Hinweis auf PBG § 81 Zweck

Hinweis auf PBG§ 61Öffentliche Auflage, Einsprachen
§ 62Behandlung der Einsprachen
§ 63Beschlussfassung
§ 64Genehmigung, Rechtswirkung

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Hinweis auf PBG§ 65Zweck
§ 66Form und allgemeiner Inhalt
§ 67Besonderer Inhalt
§ 68Verhältnis zum Zonenplan sowie Bau- und Zo-
nenreglement
§ 69Planungsverfahren
§ 70 § 71Rechtswirkung Kosten

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Hinweis auf PBG§ 72Zweck
§ 73Form und Inhalt
§ 74Gestaltungsplanpflicht
§ 75Verhältnis zu Nutzungsplänen und zum Bau-
und Zonenreglement
§ 76Modell und Profile
§ 77Auflageverfahren
§ 78Behandlung der Einsprachen, Entscheid,
§ 79grundbuchliche Behandlung Kosten
§ 80Geltungsdauer

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.