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Art. 30 · An- und Kleinbauten, Unterniveaubauten

BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 18 · Original-PDF

An- und Kleinbauten, Unterniveaubauten 1 Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. 2 Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m haben einen Grenzabstand von 1.00 m einzuhalten. 3 Über dem massgebenden Terrain und bei Abgrabungen über dem tiefer gelegten Terrain liegende Teile von Unterniveaubauten haben einen Mindestgrenzabstand einzuhalten, welcher der Höhe des überragenden Teils (Mass f gemäss Figur 2.5 Anhang 2 IVHB) entspricht; er beträgt jedoch mindestens 0.50 m. Für unterirdische Teile von Unterniveaubauten gilt ein Mindestgrenzabstand von 0.50 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.