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Art. 28 · Deponiezone Typ A

BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 17 · Original-PDF

1 Die Deponiezone ist für die Auffüllung mit unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial (Typ-A Deponie) gemäss der Abfallverordnung (VVEA) bestimmt. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie für den Deponiebetrieb notwendig sind. Sie werden nur befristet bewilligt und sind nach beendeter Ablagerung durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu entfernen. 3 Die Deponie ist nach Vorgaben eines Gestaltungsplans etappiert aufzufüllen und fachgerecht im gleichen Flächenumfang wie vor der Auffüllung der Deponie durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu rekultivieren. 4 Zudem hat der Boden nach der Wiederherstellung mindestens die gleiche FFF-Qualität aufzuweisen, wie vor der Auffüllung der Deponie. 5 Die Deponiezone ist nach Abschluss der Endgestaltung einer sachgerechten Zone zuzuweisen.

Seite 13 3 Bauvorschriften 3.1 Massvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.