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Art. 27 · Zone für höhere Häuser, Hochhauszone

BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 16 · Original-PDF

1 Bauvorhaben für höhere Häuser und Hochhäuser haben höchste architektonische und städtebauliche Qualitäten aufzuweisen. 2 Die architektonischen und städtebaulichen Grundlagen für die Festlegungen im erforderlichen Gestaltungsplan sind im Rahmen eines qualifizierten Varianzverfahrens zu entwickeln. Dabei sind die Einpassung des Projekts in die Silhouette (Fernwirkung) und den Siedlungskörper (Nahumfeld) aufzuzeigen. Die zuständige Gemeindebehörde kann hierfür entsprechende 3D-Visualisierungen verlangen. Ebenso sind die gegenüber der Regelbauweise veränderten Auswirkungen auf Besonnung und Belichtung aufzuzeigen. 3 Die Aussenräume um höhere Häuser oder Hochhäuser müssen gegenüber der Regelbauweise einen stärkeren öffentlichen Charakter aufweisen. Aussenräume, die nicht als Erschliessungsflächen benötigt oder spezifischen Erdgeschossnutzungen zugeordnet werden, sind mehrheitlich als Plätze oder Grünräume zu gestalten. Die Nutzung dieser Bereiche ist im Rahmen des Gestaltungsplans festzulegen.

Seite 12 4 Bei höheren Häusern und Hochhäusern, die die Fassadenhöhe der Umgebung stark überschreiten sowie für geplante Hochhaus-Gruppen, kann ein strömungstechnisches Gutachten und/oder die Durchführung von Windkanalversuchen eingefordert werden. 5 Werden im Rahmen des erforderlichen Gestaltungsplans die entsprechenden Nachweise erbracht, können höhere Häuser und Hochhäuser bis zu folgenden maximalen Gesamthöhen bewilligt werden:

a.In den mit der Zone für höhere Häuser überlagerten Gebieten Gebäude bis zu einer Gesamthöhe von maximal 30.00 m.

b.In den mit der Hochhauszone überlagerten Gebieten Gebäude bis zu einer Gesamthöhe von maximal 40.00 m. 2.6 Weitere Zonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.