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Art. 10 · Zentrumszone

BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 11 · Original-PDF

1 Zentrumszonen umfassen Gebiete, die der Verwirklichung eines repräsentativen Geschäftszentrums mit gemischten baulichen Nutzungen dienen. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. 2 Zulässig sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Wohnungen, sowie Bauten mit gemischter Nutzung. 3 Mindestens 10 % der realisierten Hauptnutzflächen sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SIA-Norm 416 als Wohnnutzungen auszubilden (Mindestwohnanteil). Der Mindestwohnanteil ist dauernd zu erhalten. 4 In der Zentrumszone entlang der Bahnhof-, Haupt-, Konstanzer- sowie Löwenstrasse gilt in der ersten Bautiefe (mind. 15.00 m) die geschlossene Bauweise. Erdgeschosse haben eine lichte Raumhöhe von mindestens 3.50 m aufzuweisen. Zur Bahnhof-, Haupt-, Konstanzer- sowie Löwenstrasse zugewandte Wohnnutzungen sind in Erdgeschossen nicht zulässig. 5 Im übrigen Gebiet in der Zentrumszone gilt die offene Bauweise. Wenn sich die Nachbarn ein gegenseitiges Grenzbaurecht einräumen, ist der Zusammenbau gestattet; vorbehalten bleibt die Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde gemäss § 77 PBG. Reihenhausbauten sind zulässig. 6 Gegenüber geschützten Kulturobjekten gemäss dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) ist in Abweichung zu Abs. 4 und Abs. 5 ein minimaler Gebäudeabstand von einem Drittel der Gesamthöhe des Schutzobjekts einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.