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Art. 9 · Wohn- und Arbeitszonen
BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 10 · Original-PDF
1 Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. 2 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. 3 Ist ein Grundstück lediglich gemäss den Vorschriften einer niedereren Zone sinnvoll bebaubar, so ist die Bebauung gemäss den Vorschriften dieser niedereren Wohn- und Arbeitszone zu bewilligen.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.