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Art. 4.6 · Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II, für die Erdgeschossnutzung des …

BZO Baureglement der Gemeinde Koeniz · S. 93 · Original-PDF

4.6 Die Neubauten dürfen höchstens 20 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbarer Energie decken (Artikel 13 KEnG). 4.6 Neubauten im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 der kantonalen Energieverordnung (KEnV), haben bei der gewichteten Gesamtenergieeffizienz den kantonal vorgegebenen Grenzwert um 15 % Prozent zu unterschreiten. Massgebend ist der Grenzwert der am 01.03.2023 in Kraft getretenen Fassung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.