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Art. 4.5 · Entlang der Bahnlinie ist für den Langsamverkehr eine durchgehende Verbindung …

BZO Baureglement der Gemeinde Koeniz · S. 78 · Original-PDF

4.5 Entlang der Bahnlinie ist für den Langsamverkehr eine durchgehende Verbindung zu schaffen. Eine weitere öffentliche Verbindung ist zwischen der Seftigenstrasse und der Bahnunterführung im Südosten der ZPP sicher zu stellen. 4.5 Neubauten haben den gewichteten Energiebedarf gemäss Art. 30 der kantonalen Energieverordnung vom 1.9.2016 um 15 % zu unterschreiten. SEKTOR A 4.5 Die Realisierung in Etappen ist vorgeschrieben. Die Aufteilung erfolgt aufgrund eines qualitätssichernden Verfahrens. 4.5 Sicherstellung der öffentlichen Fusswegverbindung von der Stapfenstrasse ins Schloss (historischer Rappentöriweg). Parallel zum neuen Sulgenbach ist ein öffentlich zugänglicher Fussweg vom Bläuackerplatz Richtung Osten zu gewährleisten. 4.5 Die Gesamtüberbauung hat die gewichtete Gesamtenergieeffizienz gemäss Art. 30 der Kantonalen Energieverordnung vom 1.1.2023 um 15 % zu unterschreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.