Art. 4.3 · Grenzabstände
BZO Baureglement der Gemeinde Koeniz · S. 77 · Original-PDF
4.3 Entlang der Seftigenstrasse ist eine interne Arealerschliessung mit dem Charakter einer Begegnungszone zu schaffen, die dem Besucherund Langsamverkehr dient. Die bestehenden Baumreihen (Birkenallee Seftigenstrasse) sind durch eine arealseitige Bepflanzung zu ergänzen. Der Raum für eine allfällige Tramverlängerung ist freizuhalten. 4.3 Es sind die Voraussetzungen für neue Querungsmöglichkeiten der Seftigenstrasse sowie für eine optimale Erreichbarkeit des geplanten Umsteigeknotens Kleinwabern zu schaffen. 1/4 Grünau85 4.3 Die An- und Zulieferung sowie 4 oberirdische Besucher- und Kundenparkplätze sind an der Weyerstrasse am Arealeingang anzuordnen. Weitere Besucherparkplätze sind unterirdisch im Gebäude Nr. 301 zu errichten. Die Mitte des Areals ist weitgehend für den motorisierten Verkehr verkehrsfrei zu gestalten. 4.3 Innerhalb des ZPP-Perimeters sind Bauvorhaben gemäss Artikel 93 Buchstabe a BauG zulässig, sofern die Festlegungen der Grundordnung eingehalten sind und die Parkierung nachgewiesen werden kann und vertraglich gesichert ist. 2/4 Areal Station Wabern87 4.3 Die Parkierung für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Angestellte ist in unterirdischen Einstellhallen zusammenzufassen. Die Ein- und Ausfahrten dürfen nicht direkt an die Kirchstrasse angeschlossen werden. 4.3 Die Neuüberbauung soll in Bezug auf die ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekte (Nachhaltigkeit) erhöhte Anforderungen erfüllen. 5/5 Siedlungsschutzgebiet Gartenstadt 4.3 Möglichkeit einer internen, unterirdischen Service- und Fussgängerverbindung zwischen den Sektoren. 5/8 Sägestrasse 4.3 Die zulässige Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge beträgt max. 129. Mindestens 60 Parkplätze, welche nicht der Wohnnutzung zugeordnet sind, sind rund um die Uhr öffentlich zugänglich zu halten. Die Parkierung ist in einer unterirdischen Einstellhalle zusammenzufassen. 4.3 Die maximal zulässige Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird durch den jeweils tieferen Wert der Bandbreite gemäss der aktuellen Regelung der kantonalen Bauverordnung bzw. des Baureglements der Gemeinde Köniz bestimmt. Die Parkierung für Bewohner sowie für den motorisierten Kunden- und Beschäftigtenverkehr ist unterirdisch und möglichst gemeinschaftlich in Einstellhallen vorzusehen. Oberirdisch sind nur Kurzzeit-Parkplätze zulässig. Die bestehende Längsparkierung entlang der Schwarzenburgstrasse ist unter Berücksichtigung der Langsamverkehrsverbindungen zu erhalten. 4.3 Die Parkierung der motorisierten Fahrzeuge für Bewohnerinnen und Bewohner ist unterirdisch als Sammelanlage anzuordnen. Die Ein- und Ausfahrten sind möglichst anfangs des Spühlirains bzw. an der Talbodenstrasse anzuordnen. 4.3 Die Parkierung ist unterirdisch als Sammelanlage anzuordnen. Besucherabstellplätze und maximal 10 Kundenabstellplätze können oberirdisch angeordnet werden. 4.3 Bei Neubauten im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 der kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV) dürfen höchstens 20 % des nach kantonalem Recht zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden. 5/41 Schulanlage Buchsee
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.