Art. 4.1 · Baulinien
BZO Baureglement der Gemeinde Koeniz · S. 77 · Original-PDF
4.1 Die Hauptzufahrt für den motorisierten Individualverkehr hat von der Seftigenstrasse her über den Bächtelenweg zu erfolgen. Die Hauptwegfahrt erfolgt über die Strasse ChlyWabern in die Seftigenstrasse. Eine beschränkte Wegfahrt über den Bächtelenweg und eine beschränkte Zufahrt über die Ringstrasse Chly Wabern bleiben vorbehalten. 4.1 Die Parkierung ist unterirdisch oder gedeckt als Sammelanlage anzuordnen. Die Zufahrten zur Parkierung erfolgen über die Dorfstrasse und/oder über die Kirchstrasse. Die Parkierungsanlage dient als Abstellfläche für sämtliche Nutzungen innerhalb des Areals, wobei eine geringe Anzahl von oberirdischen Parkplätzen erlaubt ist. 4.1 Teil-Überbauungsordnungen sind möglich, sofern sie eine anrechenbare Grundstückfläche von 2'500 m2 aufweisen.
87Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeinde vom 27. September 2020, genehmigt am 21. September 2021. 4.1 Die Arealerschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt ab Grünaustrasse entlang der Bahnlinie. Schaffung einer attraktiven Durchwegung des Areals für den Langsamverkehr mit Anbindung an die östliche Bahnunterführung und an das Wanderwegnetz. 4.1 Im Areal ist ein Kindergarten resp. BasisstufenStandort im Erdgeschoss mit entsprechend geschütztem Aussenraum vorzusehen. 4.1 Die Haupt-Arealerschliessung MIV erfolgt über die Landorfstrasse im südwestlichen Bereich. Ab dieser Stelle wird auch der Brunnenhof (Grundstück Nr. 1750) erschlossen. 4.1 Zwischen den exponiertesten öffenbaren Fenstern lärmempfindlicher Nutzungen und der Sägestrasse ist mit geeigneten Massnahmen eine Schallpegeldifferenz von 16 dBA zu erzielen. 4.1 In den Sektoren A, B und C sind Teil-Überbauungsordnungen möglich, sofern sie eine minimale Fläche von 2'000 m2 aufweisen.
Sektorenübergreifende Teil-UeO's sind möglich. 4.1 Zwischen den exponiertesten öffenbaren Fenstern lärmempfindlicher Nutzungen und der Muhlernstrasse ist eine Schallpegeldifferenz von 17 dBA zu erzielen. 4.1 Die maximalen und mittleren Grundwasserstände sind frühzeitig durch eine hydrologisch geschulte Fachperson abzuklären. Für Bauten im Gewässerschutzbereich gilt das übergeordnete Recht. 4.1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr der Belegschaft, für Zu- und Ablieferung und für Besucher ist so anzulegen, dass das umgebende Quartier nicht wesentlich mehr von Immisionen beeinträchtigt wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.