Art. 2.3 · Im Nordwesten der ZPP (Ecke Bächtelenweg– Bahnlinie) ist ein Hochhaus mit einer …
BZO Baureglement der Gemeinde Koeniz · S. 76 · Original-PDF
2.3 Im Nordwesten der ZPP (Ecke Bächtelenweg– Bahnlinie) ist ein Hochhaus mit einer maximalen Fassadenhöhe von 53,50 m und einer maximalen Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie von 650 m2 zulässig. Im Erdgeschoss des Hochhauses sind nur Nutzungen mit hohem Öffentlichkeitscharakter zugelassen (z.B. Kindertagesstätten, Restaurationsbetriebe, Quartierläden usw.) bis zu einer Geschossfläche von 450 m2. Wohnnutzung, Parkierungsund Abstellräume sowie nur auf den Perimeter dieser Vorschriften ausgerichtete Nutzungen sind nicht zugelassen.84 2.3 Traufseitige Fassadenhöhe 14,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 17 m für Bauten mit Flachdach. Gebäudebreite 50 m. 2.3 Zusätzlich zum Gebäudevolumen des bestehenden Stationsgebäudes gilt für Neubauten eine maximale GFo von 2‘400 m2. Die minimale GFo ist frei. 2.3 Gebäudebreite 20 m. Grundstück Nrn. 2613, 6861 und 6862: Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 4, mit Flachdach 5. Grundstück Nrn. 1745 und 6116: Es gilt HK 584,00 m ü.M. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 4/6 Siedlungsschutzgebiet Wabersackerstrasse 2.3 Zusätzlich zu Ziff. 2.2 ist bei der Liegenschaft Hessstrasse 47 der Ausbau von Balkonen sowie der Ausbau des bestehenden Attikageschosses als Vollgeschoss zulässig. 2.3 Die maximale Geschosszahl beträgt 7 Vollgeschosse. Gebäudelänge und -breite sind frei. Höhenkote des obersten Punktes der Dachkonstruktion höchstens 599,00 m ü.M.
89Eingefügt durch Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020 (ursprünglich eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeinde vom 21. Mai 2017, genehmigt am 1. November 2017).
90Geschossfläche oberirdisch: Bestimmt das zulässige Höchstmass der baulichen Nutzung. Flächen nach Art. 5, 6 und 19 BMBV (maximal zulässiges Mass im Mittel höchstens 1,5 m) sowie von Klein- und Anbauten nach Art. 3 und 4 BMBV mit einer maximalen Fläche von 60 m2 innerhalb der projizierten Fassadenlinie und einer maximalen traufseitigen Fassadenhöhe bzw. Fassadenhöhe von 4 m werden dabei nicht berücksichtigt. 2.3 Entlang der Freiburgstrasse und angrenzend an den Bahnhofsplatz gilt eine FH von 21 m oder eine FHtr von 18.5 m. Für Neubauten gilt mindestens eine FH oder FHtr von 17 m. 2.3 Es gilt ein Nutzungsbonus für energieeffizientes Bauen von 10 % des erlaubten Nutzungsmasses gemäss Ziff. 2.1, wenn
a)bei Neubauten im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 KEnV93, die kantonalen Anforderungen an den gewichteten Energiebedarf um 15 % unterschritten werden,
b)bei bereits bestehenden Bauten, gegebenenfalls durch Sanierungsmassnahmen, die kantonalen Anforderungen an den gewichteten Energiebedarf um 10 % unterschritten werden. 2.3 Traufseitige Fassadenhöhe 11,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 14 m für Bauten mit Flachdach. Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 3, mit Flachdach 4. 2.3 Höhen: Nordwestlich vom Spühlirain: Gesamthöhe max. 30,0 m Südöstlich vom Spühlirain: Gesamthöhe max. 19,5 m
94Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergmeinde vom 19. November 2023, genehmigt am 12. Mai 2025, in Kraft seit dem 15. August 2025. 2.3 Unabhängig vom Nutzungsmass können zusätzlich gemeinschaftliche Nutzungen für die Bewohner der Siedlung bis höchstens 400 m2 GFo sowie Schulnutzungen bis höchstens 500 m2 GFo realisiert werden. Die realisierbare Geschossfläche oberirdisch für die Wohnnutzung erhöht sich bei der Realisierung von Gemeinschaftsanlagen im Verhältnis 1:3 (Mehrnutzung höchstens 1’200 m2), diejenige für gewerbliche Nutzung entlang der Talbodenstrasse und im Bereich öffentlicher Plätze im Verhältnis 1:1 (Mehrnutzung höchstens 400 m2). 2.3 Bauweise mit Schrägdächern: westseitig 2- Vollgeschosse, ostseitig 3-Vollgeschosse. Bauweise mit Flachdächern: westseitig 3 Vollgeschosse, ostseitig 4 Vollgeschosse. 2.3 Unter Berücksichtigung einer ausgewogenen horizontalen sowie vertikalen Staffelung gelten folgende Gesamthöhen (GH) und Höhenkoten des obersten Punktes der Dachkonstruktion (HK):
–HK 602.00 m ü.M. für einen städtebaulichen Akzent mit einer maximalen Gesamthöhe (GH) von 26.5 m auf einer Fläche von höchstens 250m2 innerhalb der projizierten Fassadenlinie
–Sektor A: HK 593,50 m ü.M. und Gesamthöhe GH von max. 20.5 m
–Sektor B: HK 601,00 m ü.M. und Gesamthöhe GH von max. 23.5 m Die maximale Gebäudelänge beträgt 40 m. Im Sektor A ist die Gebäudelänge frei. 2.3 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 2, mit Flachdach 3. Traufseitige Fassadenhöhe 8,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 11 m für Bauten mit Flachdach. 2.3 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 2, mit Flachdach 3. Traufseitige Fassadenhöhe 8,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 11 m für Bauten mit Flachdach. 2.3 Für gemeinschaftliche Nutzungen zugunsten der Bewohner der Siedlung erhöht sich die Geschossfläche oberirdisch um höchstens 625 m2. 2.3 Nördlicher Teil (inkl. Grundstück Nr. 1438): Traufseitige Fassadenhöhe 8.5 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhen 11 m für Bauten mit Flachdach. Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 2, mit Flachdach 3. Südlicher Teil (Grundstück Nr. 8672): HK 591,00 m ü.M (Bahnhofplatz) abgestuft auf 585,00 m ü.M gegen Süden. 2.3 Gegenüber der angrenzenden Landwirtschaftszone LWZ ist am südöstlichen Zonenrand innerhalb der ZBV 22/1 eine Hecke mit standortgerechter Bepflanzung anzulegen. 2.3 Es gilt die Fassadenhöhe, resp. die Fassadenhöhe traufseitig der Bauklasse IIIa. Für Bauten und Anlagen des Eidg. Institutes für Metrologie (METAS) kann bei Nachweis der technischen Notwendigkeit die Fassadenhöhe, resp. die Fassadenhöhe traufseitig überschritten werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.