Art. 9 · Zentrumszone, Nutzung
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 6 · Original-PDF
1Die Zentrumszone umfasst den Bereich des alten Dorfkerns sowie den später entstandenen und noch in Entwicklung begriffenen Zentrumsbereich entlang der Hauptstrasse. Wohnen, Dienstleistungen sowie mässig störende Gewerbebetriebe sind zulässig. Erwünscht sind insbesondere Nutzungen, welche publikumsorientiert sind und zu einem lebendigen Dorfkern beitragen. Neue Wohnbauten mit einem Wohnanteil von mehr als 30% sind in Form von freistehenden Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäusern nicht zulässig. Solche Bauformen sind nur ausnahmsweise möglich, wenn Restflächen oder Baulücken anders nicht auf sinnvolle Weise bebaut werden können. Zentrumszone, Nutzung Gestaltung
2Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind in der gesamten Zentrumszone so zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden Gebäuden und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. Innerhalb der schraffierten Flächen prägt die bestehende bauliche Struktur das Ortsbild. Sie ist in ihren Grundzügen zu erhalten und wo nötig sinnvoll zu ergänzen. Der Richtwert die Fassadenhöhe beträgt 8.50 m, für die Gesamthöhe 12.00 m.
3In den übrigen Bereichen der Zentrumszone kann von den traditionellen Bebauungsmustern und -formen abgewichen werden, sofern eine gute Gestaltung der öffentlichen Räume und der Übergänge zu den bestehenden Bauten resultiert. Der Richtwert für die Fassadenhöhe beträgt 10.00 m, für die Gesamthöhe 13.50 m.
4Die Gestaltung des zentralen Raumes entlang der Hauptstrasse ist von besonderer Bedeutung. Einfriedungen und Lärmschutzeinrichtungen über 1.20 m Höhe sind in diesem Bereich nicht zulässig. Auf der Grundlage eines entsprechenden Gestaltungskonzepts oder -richtplans kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen betreffend der Stellung und Gestaltung von Bauten sowie der Aussenraumgestaltung und Bepflanzung machen. Hauptstrassenraum Zentrumszone
5Von den in § 7 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller nachvollziehbar zu begründen. Abweichungen von den Richtwerten
6 Studie Gesamtausnützung
6Betrifft ein Bauvorhaben nur einen Teil einer Parzelle, ist mit einer Studie nachzuweisen, dass die minimale Ausnützungsziffer für die Gesamtparzelle erreicht werden kann.
7Innerhalb der Zentrumszone sind keine permanenten Plakatstellen bzw. Fremdreklamen zulässig. Unter diesen Begriff fallen Reklamen, die für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen werben, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. Ausgenommen sind temporäre Reklamen für einzelne Veranstaltungen und Anlässe. Voranfrage
8Für Neubauten sowie wesentliche Umbauten oder Umnutzungen innerhalb der Zentrumszone wird empfohlen, vor dem Baugesuch ein Vorprojekt im Sinn einer Voranfrage einzureichen. Der Gemeinderat prüft dieses im Hinblick auf die in Absatz 2 und 3 formulierten Anforderungen. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.