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Art. 10 · Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 7 · Original-PDF
1Die Wohn- und Arbeitszonen WA 2 und WA 3 sind für Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3
2Eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Gesamthöhe von 6.00 m können mit einem allseitigen Grenzabstand von 4.00 m errichtet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.