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Art. 35 · Bauabstände an Gemeindestrassen
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 15 · Original-PDF
1Einfriedungen gegenüber Gemeindestrassen und Strassen mit öffentlichem Verkehr dürfen nicht höher sein als 1,8 m. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen.
2Die Abstände von Böschungen gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen mit öffentlichem Verkehr werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.