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Art. 34 · Grenzabstand

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 14 · Original-PDF

1Der minimale Grenzabstand ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Fassadenhöhe und Gebäudelänge entsprechend der nachstehenden Tabelle: Gebäudehöhe Gebäudelänge bis 3.0 m 3.01 - 7.5 m über 7.51 m

–10.00 m Grenzab- 4.00 4.00 5.00 stand in m:

10.01 - 15.00 m 4.00 4.50 5.75

15.01 - 20.00 m

4.50 5.00 6.50

20.01 - 25.00 m

5.00 5.50 7.25

25.01 - 30.00 m

5.50 6.00 8.00

30.01 - 35.00 m

6.00 6.50 8.75

35.01 - 40.00 m

6.50 7.00 9.50

40.01 - 45.00 m

7.00 7.50 10.25

ab 45.01 m

7.50 8.00 11.00

2Durch die Anordnung der Attikageschosse und der Firste bei Pultdächern dürfen Nachbargrundstücke nicht mehr beeinträchtigt werden, als durch ein Vergleichsprojekt mit Giebeldach. Nötigenfalls sind die Grenzabstände aufgrund eines Schattendiagramms festzulegen.

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3Fällt die Abgrenzung zwischen einer Bauzone und Kulturland nicht mit einer Parzellengrenze zusammen, ist gegenüber dem Kulturland ein Grenzabstand von mindestens 2.00 m einzuhalten. Dieser kann durch eine privatrechtliche Vereinbarung weder reduziert noch auf-gehoben werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.