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Art. 36 · Arealüberbauungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 15 · Original-PDF
1Arealüberbauungen sind zulässig, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Grundstücksfläche mindestens
–Zone W1 : 2000 m2
–Zonen W2 und WA2 : 2000 m2
–Zone W3 und WA3 : 3000 m2 beträgt.
2Arealüberbauungen können von der Regelbauweise wie folgt abweichen: Erhöhung der Ausnützungsziffer um maximal 15 %, Abweichungen bezüglich der internen Gebäudeabstände und der maximalen Gebäudelängen.
3Mit der Baueingabe für eine Arealüberbauung ist ein Modell im Massstab 1:500 oder 1:200 einzureichen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.