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Art. 88 · Die Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind so zu …
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 35
1 Die Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind so zu wählen, dass sie das Ortsbild möglichst wenig beeinträchtigen. 2 Die Baubehörde kann bei Neubauten sowie wesentlichen Umbauten oder Erweiterungen in Ortsbildschutzbereichen im weiteren Sinn (Art. 43 - 45) sowie von geschützten Bauten, partiell geschützten Bauten und zu erhaltenden Bauvolumen (Art. 41) die Erstellung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen. Lagerung von Siloballen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.