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Art. 81 · Fenster- und Fassadengliederungen, Balkonbrüstungen und Trennwände von Balkonen

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 33

1 Fenster- und Fassadengliederungen, Balkonbrüstungen und Trennwände von Balkonen sind besonders sorgfältig zu gestalten und zu proportionieren. 2 Auskragende Balkone dürfen nur seitlich verglast werden und haben überdies in jedem Fall die gestalterischen Vorgaben der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung* zu erfüllen. * Art. 73 KRG Baugesetz Klosters (Fraktion Klosters)

34 Einfriedungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.