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Art. 80 · Dächer sind als ästhetisch ansprechende, gestalterische Einheit mit Bezug zur …

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 33

1 Dächer sind als ästhetisch ansprechende, gestalterische Einheit mit Bezug zur umgebenden Bausubstanz (Dachformen, Farbe) und Siedlungsstruktur zu gestalten und mit ortsüblichen Materialien einzudecken. 2 Zulässig sind ausschliesslich Giebeldächer mit einer Neigung zwischen 32 bis 45% und Vordächern von mindestens 0.5 Metern. Für An- und Kleinbauten sowie generell für eingeschossige Gebäudeteile bis 60 m2 HNF/NNF/ANF können auch andere Dachformen bewilligt werden; werden solche Gebäude(-teile) mit Giebeldächern ausgeführt, muss das Vordach mindestens 0.3 Meter messen. 3 Technisch bedingte Dachaufbauten (inklusive Liftaufbauten) sind auf ein Minimum zu beschränken und dürfen die Dachfläche nur im minimal erforderlichen Mass überschreiten, welches technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Entlüftungen dürfen den First jedenfalls nicht um mehr als 1 m und die Dachfläche nicht um mehr als 1.5 m überragen. 4 Dachaufbauten sind im Übrigen nur in Form von Giebel- oder Schleppgauben mit Vordächern von mindestens 0.3 Metern sowie folgenden Einschränkungen zulässig: - Gaubenbreite:

Maximal 5 m je Gaube; alle Gauben insgesamt maximal 1/3 der Fassadenlänge des entsprechenden Dachabschnitts - Gaubenhöhe seitlich:

Maximal 1.2 m (ab Dachhaut bis OK Pfette) - Höchster Punkt von Schleppgauben:

0.4 m unter dem höchsten Punkt des darüberliegenden Firstes (Oberkante Dachfläche) - Dachneigung: -- Giebelgauben: Gleiche Neigung wie das dazugehörige Hauptdach. -- Schleppgauben: Minimale Neigung von 9% - Es darf jeweils nur eine Gaubenart verwendet und die Dachtraufe darf nicht unterbrochen werden. 5 Dacheinschnitte sind ausschliesslich vorgelagert zu Lukarnen, maximal gleich breit wie diese und ohne Unterbrechung der Dachtraufe zulässig; im Übrigen sind Dacheinschnitte nicht zulässig. 6 Dachfenster sind nur vereinzelt, klar voneinander abgesetzt, liegend sowie mit einer Fläche von maximal 2.5 m2 zulässig. 7 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausschöpfung der Masse gemäss Absatz 4 bis 6 beziehungsweise diese Masse dürfen nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, als die Voraussetzung von Absatz 1 erfüllt sind. Balkone und Fassaden

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.