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Art. 77 · Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen haben in Bezug auf den …

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 32

1 Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen haben in Bezug auf den Schallschutz den Vorgaben der eidgenössischen Lärmschutzgesetzgebung zu genügen.*

* Die Empfindlichkeitsstufen zur Bestimmung der Belastungsgrenzwerte sind aus dem Zonenplan und dem Zonenschema ersichtlich. Vermessungswerk

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.