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Art. 58

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 25

1 Für die bestehenden Fussund Wanderwege, Radwege, Bikeund Freeride/Downhillwege, für welche die Gemeinde noch nicht über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügt, ist der Gemeinde mit Festlegung im GEP gestützt auf Art. 97 Abs.

1Ziff. 3 KRG das Enteignungsrecht erteilt. 2 Für verschiedene Fuss- und Wanderwege gilt Kraft Art. 67 BauG-1993 sowie Generellem Erschliessungsplan, öffentliche Fuss- und Wanderwege, vom 28. November 1993 bereits seit 1993/1995 eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne eines Fusswegrechts zugunsten der Öffentlichkeit. Diese öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung (Fusswegrecht zugunsten der Öffentlichkeit) gilt für die im Generellen Erschliessungsplan entsprechend als "Fuss- und Wanderwege (Art. 58 Abs. 2 BauG)" gekennzeichneten Wege weiterhin. 3 Für die geplanten Fuss- und Wanderwege, Radwege, Bike- und Freeride/Downhillwege gilt Art. 57 Abs. 2 sinngemäss. Temporäre Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.