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Art. 52
BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 24
1 Die im GEP bezeichneten temporären Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen definieren deren generelle Linienführung im Rahmen von Art. 59. Land- und Forstwirtschaftswege
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.