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Art. 51

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 24

1 Die im GEP festgelegten permanenten Fuss- und Wanderwege, Radwege, Bike- und Freeride/Downhillwege sind nach Möglichkeit vom motorisierten Verkehr getrennt anzulegen. 2 Wanderwege ausserhalb der Siedlungen sind als Naturwege anzulegen und zu kennzeichnen. Temporäre Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.