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Art. 48 · Der Generelle Erschliessungsplan (GEP) enthält namentlich folgende Festlegungen

BZO Baugesetz der Gemeinde Klosters · S. 23

1 Der Generelle Erschliessungsplan (GEP) enthält namentlich folgende Festlegungen:

–Erschliessungsanlagen -- Verkehrswege der Grob- und Feinerschliessung -- Permanente Fuss/Wander-, Rad-, Bike- und Freeride/Downhillwege

-- Golfverbindungsweg -- Temporäre Langlaufloipen, Winterwanderwege und Schlittelbahnen -- Land- und Forstwirtschaftswege -- Öffentliche Parkierungsanlagen / Bushaltestellen -- Versorgungs- und Entsorgungsanlagen -- Sport- und Freizeitanlagen

2 Für Verkehrsanlagen wie Kantonsstrassen oder Eisenbahnen sowie für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie Hochspannungsleitungen, Telefonleitungen, bei denen Bund, Kanton oder Dritte Träger sind, gelten die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Diese Anlagen sind im Generellen Erschliessungsplan mit Hinweis auf den Träger gekennzeichnet. B. Erschliessungsanlagen Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.