Art. 7 · 1. Erschliessung
BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 9 · Original-PDF
1Die Erschliessung des Baugrundes (hinreichende Zufahrt, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserleitung und -reinigung, Entwässerung) muss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes oder der Anlage und wenn nötig bereits für den Baubeginn erstellt sein (Artikel 7 BauG). Für die Einteilung in Basiserschliessung und Detailerschliessung ist der Richtplan Erschliessung der Gemeinde massgebend.
2Die Anforderungen an eine genügende Zufahrt richten sich nach den Bestimmungen von Artikel 7 BauG, den Artikel 3 ff BauV, Artikel 85 SG und nach den rechtskräftigen Überbauungsordnungen. In einem Überbauungsgebiet kann bis zur vollständigen Überbauung vorläufig auf die Strassenabschlüsse, nicht aber auf die Kofferung sowie die Tragschicht verzichtet werden.
2. Abstellplätze
3Was die Anzahl der zu erstellenden Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorräder betrifft, sind die Artikel 49 - 56 BauV sowie Artikel 16-18 BauG massgebend.
4Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Strassengesetzes.
II Bauweise
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.