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Art. 8 · 1. Allgemeine Gestaltungsvorschriften

BZO Baureglement Kirchberg BE · S. 9 · Original-PDF

1. Allgemeine

Gestaltungs-

vorschriften

1Bauten und Anlagen, die Umgebungsgestaltung sowie Reklamen, Anschriften und Anlagen für die Energiegewinnung sowie den Fernseh- und Radioempfang sind so zu gestalten, dass diese hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Volumen, Lage, Proportion, Dach-, Kamin- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl) sowie in der Detailgestaltung (betrachtet vom öffentlichen Raum resp. Aussichtslagen aus) zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes (bestehende Gliederungen von Häusern, Plätzen etc.) gewahrt bleibt (Artikel 9 und 1O BauG, Artikel 3l BauV). 5

2Die Baukommission kann im Baubewilligungsverfahren zum Schutz, zur Pflege oder zur Gestaltung des Landschafts, Orts- und Strassenbildes sowie aus verkehrstechnischen Gründen weitere Auflagen zur Lage und Gestaltung von Bauten und Anlagen machen und übermässig störender Baugestaltung (grelle Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- oder Dachform, strukturfremde Bauvolumen und Proportionen sowie nachteilige Terrainveränderungen etc.) die Baubewilligung verweigern (Artikel 9 und 10 BauG sowie Artikel 4 BewD).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.